Was ist eine rechtliche Betreuung?
Eine rechtliche Betreuung ist die gesetzliche Vertretung eines volljährigen Menschen, der aufgrund einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.
Das Wesen der rechtlichen Betreuung besteht darin, der betroffenen Person ein selbstbestimmtes Leben unter Achtung ihrer Grundrechte zu ermöglichen. Ist die betroffene Person nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln, wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, soweit keine anderen Vorsorgeregelungen getroffen wurden (siehe Vorsorgevollmacht).
Voraussetzungen der Betreuung
§ 1814 BGB regelt die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Hierin wird beschrieben, dass eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen muss. Weiterhin muss die betroffene Person aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht mehr in Lage sein, ihre Angelegenheiten im ausreichenden Maße zu erledigen.
Die rechtliche Betreuung muss darüber hinaus zwingend erforderlich sein. Genauer gesagt, dürfen andere Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten nicht vorhanden sein oder geeignet sein, der betroffenen Person im ausreichenden Maße Unterstützung zu bieten.
Anregung der Betreuung
Grundsätzlich beginnt das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amtswegen.
Dies bedeutet, dass nicht nur die betroffene Person, sondern Jedermann dem zuständigen Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass eine Betreuung für eine bestimmte Person benötigt wird. Das Gericht entscheidet auf eine Anregung nach seinem Ermessen, ob ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht.
Umfang der Betreuung
Die Betreuung soll sich nur auf das Notwendigste beschränken und als letztes Mittel eingesetzt werden. Die betroffene Person soll, soweit es möglich ist, eigenständig Entscheidungen treffen und handeln. Hiernach leiten sich die Aufgabenkreise für den/ die Betreuer/in ab. Die Betreuung wird durch Beschluss des Amtsgerichtes angeordnet. Darin sind die erforderlichen Aufgabenkreise enthalten.
Der/die Betreuer/in vertritt die betroffene Person gerichtlich und außergerichtlich in den angeordneten Aufgabenkreisen. Die häufigsten Aufgabenkreise sind: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Anhalten und Öffnen der Post.
Auswahl des Betreuers
Das Betreuungsgericht bestellt eine geeignete Person zum Betreuer. D.h. diese muss fachlich und persönlich geeignet sein, die Angelegenheiten der zu betreuenden Person zu erledigen. Dies kann ein Familienangehöriger, ein/e Bekannte/r, ein/e Vereinsbetreuer/in, ein/e freiberufliche/r Betreuer/in oder ein/e Behördenbetreuer/in sein. Dabei hat die betroffene Person ein Vorschlagsrecht (siehe Betreuungsverfügung).
Der AWO Betreuungsverein der Stadt Pirmasens e.V. beschäftigt Vereinsbetreuer/innen, die schwierige rechtliche Betreuungen führen, für die kein/e ehrenamtliche/r Betreuer/in in der Lage ist die Betreuung zu übernehmen. Lassen Sie sich persönlich beraten!