I. SORGEN SIE VOR – DAFÜR IST ES NIE ZU FRÜH!

Viele Menschen denken, es sei für sie noch nicht notwendig, Vorsorge zu treffen. Das gilt vor allem für junge Menschen. Sie fühlen sich fit und glauben, Vorsorge sei nur etwas für Ältere. „Das brauche ich noch nicht!“ oder: „Später werde ich mir das überlegen!“ Diese Worte hört man in diesem Zusammenhang immer wieder. Dabei kann es ganz schnell gehen: Ein Verkehrsunfall mit schweren Schädelverletzungen, ein Gehirnschlag mit anschließender Bewusstlosigkeit, ein Herzinfarkt. All dies kann von jetzt auf gleich dazu führen, dass Sie nicht mehr selbstverantwortlich handeln können. Dann muss eine andere Person die anstehenden Entscheidungen treffen. Glauben Sie nicht, die Personen in Ihrem familiären Umfeld könnten dies einfach tun. Das ist ein Irrtum.

 

Der Ehegatte, die Kinder oder andere nahe Angehörige sind keine gesetzlichen Vertreter und gelten auch nicht automatisch als bevollmächtigt. Diese Personen können deshalb nicht ohne weiteres für Sie handeln. Es kommt zunächst zu einem Stillstand. Denken Sie einmal darüber nach, was ein solcher Stillstand bedeutet. Stellen Sie sich einfach nur vor, welche Posteingänge Sie in den vergangenen Monaten erledigen und welche Bankgeschäfte Sie tätigen mussten. Und überlegen Sie, welche Abrechnungen etwa bei einem Krankenhausaufenthalt zusätzlich abzuwickeln sind oder welche  Versicherungsfragen bei einem Verkehrsunfall anfallen. All das bleibt unerledigt, wenn Sie nicht mehr handeln können, bis vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer eingesetzt wird. Und möglicherweise ist, bis das geschehen ist und die Dinge wirklich ins Laufen kommen, wichtige Zeit verstrichen. Dabei tragen Sie auch das Risiko, dass die Betreuerin oder der Betreuer nicht recht weiß, welche Entscheidung Sie in einer bestimmten Situation getroffen hätten. Zwar wird das Gericht in der Regel versuchen, im familiären Umfeld eine Person zu finden und als Betreuer zu bestellen, die weiß, wie Sie die Dinge geregelt hätten. Aber es kann auch sein, dass sich für das Gericht kein klares Bild ergibt, wer von den nahen Angehörigen am besten geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen, oder dass es Interessenkonflikte sieht. Und dann kann es sein, dass ein Berufsbetreuer eingesetzt wird, der vielleicht Mühe hat, Ihre Wünsche in Erfahrung zu bringen. Zur Vermeidung dieser vielfältigen Schwierigkeiten ist es sinnvoll, jemanden im Wege einer Vorsorgevollmacht mit Ihrer Vertretung zu betrauen oder durch eine Betreuungsverfügung eine konkrete Person als Betreuer auszuwählen und Wünsche für die Phase der Betreuung festzuhalten. Schließlich sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie bereits heute Anweisungen an die behandelnden Ärzte für die Phase des Sterbens in einer Patientenverfügung niederlegen möchten.

II. DIE VORSORGEVOLLMACHT

Wenn Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, dann sollten Sie schon jetzt eine andere Person bevollmächtigen. Das kann im Wege einer Vorsorgevollmacht geschehen.

 

1. WELCHE MÖGLICHKEITEN BIETET EINE VORSORGEVOLLMACHT?
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie in Zeiten, in denen Sie selbst noch voll handlungsfähig sind, eine andere Person bevollmächtigen, für Sie tätig zu werden. Denkbar sind hier viele Möglichkeiten: eine Generalvollmacht, eine Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise, die Bestellung mehrerer Betreuer. Allerdings müssen Sie bei der Ausgestaltung der Vollmacht Folgendes wissen: Eine Generalvollmacht, mit der Sie eine Dritte Person zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen, deckt heute - anders als früher - keineswegs alles ab. Das liegt daran, dass das Gesetz inzwischen in manchen Bereichen eine ausdrückliche Erklärung fordert. So reicht eine Generalvollmacht in folgenden Fällen nicht aus:

 

  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).
  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen.
  • Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.

 

Dieselben Probleme stellen sich bei einer allgemein gehaltenen Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder für Fragen des Aufenthaltes. Auch hier kann der Bevollmächtigte nicht in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe einwilligen, sofern hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Und er kann auch nicht seine Einwilligung für eine geschlossene Unterbringung oder eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme geben. Wollen Sie, dass der Bevollmächtigte auch hierzu berechtigt sein soll, müssen diese Maßnahmen ausdrücklich aufgeführt werden. Dies mag Ihnen umständlich erscheinen - aber es dient Ihrem Schutz. Sie sollen in solchen zum Teil existentiellen Fragen von einer dritten Person nur vertreten werden dürfen, wenn Sie diese Bereiche wirklich in Ihren Willen einbezogen haben. Und zu Ihrem Schutz - sowie auch zur Entlastung des Bevollmächtigten - sieht das Gesetz in diesen beiden Fällen auch noch zusätzlich die gerichtliche Genehmigung vor. Der Bevollmächtigte unterliegt insoweit also der gerichtlichen Kontrolle.

 

2. WAS MUSS BEI EINER VORSORGEVOLLMACHT BEACHTET WERDEN?
Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Die oder der Bevollmächtigte erhält eine starke Rechtsstellung. Sie sollten deshalb ganz sicher sein, dass Ihr Vertrauen nicht missbraucht wird.Sie sollten nur eine Person bevollmächtigen, mit der Sie dies vorher abgeklärt haben. Es bringt nichts, wenn die von Ihnen ins Auge gefasste Person überrascht wird und die Aufgabe nicht übernehmen will. Die Vollmacht ist zwar formlos gültig und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Es ist aber, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, zur Sicherheit und auch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, sie schriftlich abzufassen. Sie müssen die Vollmacht nicht - wie ein Testament - vollständig handschriftlich niederlegen. Allerdings wäre in diesem Fall die Gefahr der Fälschung geringer; auch lässt sich späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist. Aber - wie gesagt - notwendig ist es nicht. Sie können eine Vollmacht auch mit der Maschine oder mit dem Computer schreiben oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen. Zusätzlich können Sie Ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch durch die Betreuungsbehörde oder auch durch die Ortsgerichte beglaubigen lassen. Damit können Sie Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift von vornherein unterbinden.


Eine notarielle Form ist - von Ausnahmefällen abgesehen (siehe dazu weiter unten) - nicht notwendig, aber oft sinnvoll.
Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit und gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung geltend gemacht werden. Im Übrigen ist rechtskundiger Rat in diesen Angelegenheiten ohnehin von großem Nutzen. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass sie genauso ausgestaltet werden kann, wie es Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen entspricht. Das setzt aber voraus, dass man die gesamte Situation in die Überlegungen einbezieht. Daraus ergibt sich – vergleichbar mit letztwilligen Verfügungen – eine Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten.


Hinzuweisen ist zum Beispiel auf die Frage, ob und in welchem Umfang der oder dem Bevollmächtigten Schenkungen erlaubt sein sollen. Die Missbrauchsgefahr liegt auf der Hand. Bei größeren Vermögenswerten können viele Dinge wichtig sein, an die man alleine nicht denkt. Auch zeigt sich nicht selten, dass sich Laien die auf einer Generalvollmacht
beruhenden Befugnisse oft nicht vor Augen führen und bei entsprechender Beratung differenzierte Lösungen vorziehen.


Ist denkbar, dass - etwa im Rahmen der Vermögensverwaltung - eine Darlehensaufnahme notwendig werden könnte, so ist eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht anzuraten. Denn eine „normale“ schriftliche Vollmacht ermächtigt
nach neuer Gesetzeslage nicht zum Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen.

 

Beispiel:
Sie haben sich eine lastenfreie Immobilie erarbeitet und leben in guten Zeiten von der Rente/Pension. Nach Ihrer Einlieferung in ein Pflegeheim reicht diese Rente/Pension nicht mehr zur Deckung der Pflegekosten. Ihre Immobilie soll nun nicht veräußert, sondern „Stück für Stück“ zur Kostentragung genutzt werden. Hierfür ist die Aufnahme von Darlehen notwendig, die durch die Belastung der Immobilie gesichert werden. Ohne notariell beurkundete Vollmacht ist hierfür die Bestellung eines Betreuers und die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Kosten für eine notarielle Beratung einschließlich Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sind gesetzlich geregelt und variieren je nach Ausgestaltung der konkreten Vollmacht und der Höhe Ihres Vermögens. Die betreffende Gebührenspanne bewegt sich von 10,00 € bei kleinsten Vermögen bis zu maximal 403,50 € bei einem Millionenvermögen. Vollmachten, die zur Verfügung über Grundbesitz ermächtigen, müssen notariell beglaubigt oder beurkundetwerden.
Achtung!
Banken und Sparkassen erkennen Vollmachten oft nur an, wenn hierfür ein bankeigenes Formular verwendet worden ist. Zwar haben sich die Kreditinstitute inzwischen auf ein Formular einer „Konto-/Depotvollmacht - Vorsorgevollmacht“ verständigt (…). Allerdings liegen Erfahrungen hiermit noch nicht vor, so dass Sie, um Schwierigkeiten zu vermeiden, Ihr Kreditinstitut aufsuchen und dort Ihr Anliegen vortragen sollten. Eine Vollmacht sollte über den Tod hinaus erklärt werden. Dies vermeidet Schwierigkeiten, wenn es um die Regelung der Bestattungsfragen oder die Nachlassabwicklung geht. Bei der Bevollmächtigung mehrerer Personen muss bestimmt sein, ob diese nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder allein. Es kann sich später herausstellen, dass die ausgestellte Vollmacht unwirksam ist. Deshalb empfiehlt es sich aufzunehmen, dass der Bevollmächtigte in diesem Fall als Betreuer von Ihnen vorgeschlagen wird.

 

3. KANN DIE VOLLMACHT MISSBRAUCHT WERDEN?
Wie oben schon gesagt: eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Und Vertrauen kann auch immer missbraucht werden. Eine gewisse Sicherung bietet die interne Anweisung an die bevollmächtigte Person, von der Vollmacht erst „im Ernstfall“ Gebrauch zu machen. Aber wenn das Original der Vollmacht vorgelegt werden kann, ist das von der bevollmächtigten Person getätigte Geschäft wirksam, auch wenn es gegen die interne Weisung verstößt. Eine gewisse Absicherung gegen Missbrauch bietet die Bevollmächtigung mehrerer Personen in der Weise, dass diese Sie nur gemeinsam vertreten können. Dies können Sie etwa bei Angelegenheiten vorsehen, die Ihnen besonders wichtig sind (Beispiel: Für die bei einer Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte dürfen Ihre beiden Kinder nur gemeinsam handeln). Keine Wirksamkeitsbedingungen aufnehmen! Nicht selten wird aus Sorge vor Missbrauch formuliert, dass die Vollmacht erst dann zum Zuge kommen soll, wenn ein Arzt bescheinigt, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann. Dies führt dann allerdings dazu, dass die oder der Bevollmächtigte nicht, wie eigentlich beabsichtigt, sofort handeln kann. Die Vollmacht ist nur eingeschränkt brauchbar: Solche Formulierungen sind deshalb nicht empfehlenswert. Ähnlich ist es, wenn man einleitend formuliert, dass die Vollmacht nur für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, gelten soll. Auch hier entstehen dann unter Umständen Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht. Vermeiden Sie deshalb Bedingungen. Sie sind kein Allheilmittel gegen den Missbrauch der Vollmacht.


Besonders missbrauchsanfällig sind Vollmachten, die den Bevollmächtigten zu sog. „Insichgeschäften“ berechtigen, also zu Geschäften zwischen dem Vollmachtgeber und sich selbst und zwischen dem Vollmachtgeber und einer anderen, von ihm ebenfalls vertretenen Person. Das Gesetz verbietet in § 181 BGB zum Schutz des Vollmachtgebers solche Insichgeschäfte. Allerdings kann der Vollmachtgeber auf den Schutz verzichten: Er kann den Bevollmächtigten von der Beschränkung des § 181 BGB befreien. Eine solche Befreiung kann u.U. sinnvoll sein. Im Falle einer Wohnungsauflösung würde sie es beispielsweise der bevollmächtigten Person ermöglichen, selbst Gegenstände zu erwerben. Will man auf den gesetzlichen Schutz verzichten, so kann man etwa formulieren: „Diese Vollmacht berechtigt auch zu Insichgeschäften. Herr…/Frau… wird von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.“


Dass eine solche Erklärung überaus gefährlich ist, liegt auf der Hand. Sie ermöglicht einem unredlichen Bevollmächtigten eine Art Selbstbedienung. Man muss sich deshalb - mehr noch als bei jeder Vollmacht - genau überlegen, ob man so weit gehen will. Wenn Sie im Zweifel sind, was Sie tun sollen, dann ist eine notarielle Vollmacht, bei der auch über diese Fragen eingehend beraten wird, für Sie genau das Richtige.


4. WAS GESCHIEHT MIT DER VOLLMACHT?

Sie haben mehrere Möglichkeiten:
Sie können das Original der Vollmacht bei Ihren Unterlagen an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren. Diesen Ort sollte die bevollmächtigte Person kennen. Sie übergeben das Original der Urkunde der bevollmächtigten Person. Sie können dabei intern vereinbaren, dass von der Vollmacht nur im Ernstfall Gebrauch gemacht werden darf. Aber - wie oben schon gesagt -: mit dem Original in der Hand kann der/die Bevollmächtigte sofort handeln, selbst wenn er/sie sich verpflichtet hat, dies nicht zu tun.


Übergeben Sie deshalb das Original nur dann, wenn Sie vorbehaltloses Vertrauen zu der Person haben, die Sie bevollmächtigen. Sie können die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung übergeben mit der Auflage, sie der/dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen. Wenn Sie das Original aus der Hand geben, sollten Sie für sich selbst eine Kopie machen. Denn Sie können sich unter Umständen nach längerer Zeit nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern und haben dann die Möglichkeit, sich den Inhalt noch einmal ins Gedächtnis zu rufen. Dadurch können Sie auch besser überprüfen, ob eventuell Änderungen
notwendig sind.


Seit kurzem gibt es die Möglichkeit, die Vollmacht bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Dies empfiehlt sich, weil dann das Gericht, wenn bei ihm ein Betreuungsverfahren anhängig gemacht wird, durch Rückfrage beim Register Kenntnis vom Vorliegen der Vollmacht erlangt. Es wird dann keine Betreuerbestellung vornehmen, wenn die/der Bevollmächtigte hinreichend geeignet ist, weil eine wirksame Vollmacht im Rahmen ihrer Reichweite eine Betreuung entbehrlich macht und so Ihren persönlichen Wünschen Rechnung
getragen werden kann.


Unabhängig von all diesen Möglichkeiten sollten Sie in Ihren Papieren, die Sie immer bei sich führen, eine Notiz aufnehmen, dass Sie eine Vollmacht erteilt haben und wie die oder der Bevollmächtigte zu erreichen ist. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich ein Kärtchen etwa in Form des Personalausweises zurechtschneiden und dieses bei Ihrem Personalausweis aufbewahren. Wenn Sie etwa nach einem Verkehrsunfall bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert werden, dann kann auf diese Weise schnell und einfach festgestellt werden, wie die Dinge liegen.


5. WO KANN DIE BEVOLLMÄCHTIGTE PERSON UNTERSTÜTZUNG BEKOMMEN?
Die von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten so erledigen, wie Sie das mit ihr abgesprochen haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall Situationen geben, in denen die bevollmächtigte Person auf Unterstützung angewiesen ist. Um zu vermeiden, dass die von Ihnen ausgewählte Vertreterin oder Ihr Vertreter aufgrund von Überforderung in einem solchen Fall nicht für Sie tätig werden kann, sieht das Betreuungsrecht vor, dass auch Bevollmächtigte sich von den Betreuungsvereinen beraten lassen können. Wie ehrenamtliche Betreuer können Bevollmächtigte deren Hilfe in Anspruch nehmen, sie können sich auch an die örtliche Betreuungsbehörde wenden.


6. WIE SOLL EINE VOLLMACHT AUSSEHEN?

Sie haben jetzt schon viele Hinweise zur Abfassung einer Vollmacht erhalten. Wenn Sie gleichwohl - oder vielleicht sogar wegen der Fülle der Hinweise - unsicher sind, kann Ihnen (die von der Homepage des Ministeriums der Justiz herunterladbare) Mustervollmacht weiterhelfen.
Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen wollen, verwenden Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse größte Sorgfalt beim Ausfüllen. Die Ankreuzmöglichkeiten und die Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich jeweils für „Ja“ oder „Nein“ entscheiden. Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich und ungültig. Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts eintragen, so sollten Sie mit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträglicher Veränderung entkräften. Die Unterschrift des/der Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht. Die vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson höchst sinnvoll ist. Informationen über Fragen der Vorsorgevollmacht erteilen auch alle Betreuungsvereine. Über deren Angebot können Sie sich vor Ort informieren.
(Quelle: Broschüre „Wer hilft mir, wenn …“ vom Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)


ACHTUNG:

  • Ein Vordruck „Vorsorgevollmacht“ kann auf der Homepage des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter www.justiz.rlp.de über den Pfad „Ministerium/Broschüren“ im DINA4-Format einzeln abgerufen werden.
  • Formulare von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung, entsprechendes Informationsmaterialund eine kostenlose Beratung zu diesen Themen erhalten Sie beim AWO-Betreuungsverein Zweibrücken e.V., Jakob-Leyser-Str. 1, 66482 Zweibrücken, Tel. 06332 - 16014 (Ansprechpartnerin Stephanie Thees, Vertretung Jennifer Fischer), Sprechzeiten: montags – freitags jeweils von 9-12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung

Ansprechpartner

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